Das Mahnverfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller für die geltend gemachte Forderung keine Gegenleistung mehr zu erbringen hat (z. B. Ware gegen Zahlung oder Erbringung einer Werkleistung gegen Zahlung). Im Falle der Forderung rückständigen Hausgeldes ist das Kästchen "nicht abhängt" anzukreuzen, da der Antragsgegner leisten muss, ohne dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Antragstellerin eine Leistung erbringen musste.

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