3.3.1 Überblick

Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird auf seiner Grundlage nach § 692 ZPO ein sogenannter Mahnbescheid erlassen. In diesem Mahnbescheid wird dem Hausgeldschuldner mitgeteilt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn eine Zahlungsforderung – einschließlich Kosten und Zinsen – erhebt. Gleichzeitig wird der Hausgeldschuldner vom Gericht aufgefordert, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen zu erfüllen, falls er anerkannt wird, oder beim Mahngericht schriftlich Widerspruch einzulegen für den Fall, dass der Antragsgegner das Bestehen der Forderung bestreitet.

3.3.2 Widerspruch

Der Hausgeldschuldner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Das Gericht setzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem etwaigen Widerspruch des Hausgeldschuldners und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis.

Ist rechtzeitig Widerspruch erhoben worden, prüft das Mahngericht, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat (der Antrag wird in der Regel bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt; er kann aber – z. B. aus Kostengründen – auch später gestellt werden). Ist dies der Fall, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das WEG-Gericht ab. Das Verfahren entspricht ab diesem Zeitpunkt einer normalen Hausgeldklage.

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