Örtliche Zuständigkeit

Die Klageschrift muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das örtlich zuständige WEG-Gericht bezeichnen. Die örtliche Zuständigkeit für die Klage einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gegen einen Wohnungseigentümer wegen ausstehenden Hausgeldes bestimmt § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Danach ist für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Zu Streitigkeiten im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG gehören insbesondere Hausgeldklagen.[1]

Das GVG schreibt den Amtsgerichten nicht vor, für Wohnungseigentumssachen besondere Spruchkörper einzurichten.[2] Es ist allein Sache des Präsidiums, wie es die Richtergeschäftsaufgaben hinsichtlich der WEG-Sachen und der sonstigen streitigen Zivilsachen verteilt und ob es überhaupt eine spezielle Sachgebietszuständigkeit für WEG-Streitigkeiten vorsieht.

 

Adressierung des zuständigen Amtsgerichtes

Für eine § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügende Bezeichnung reicht es aus, die Klage an das örtlich zuständige Amtsgericht ohne Adressierung an das "Wohnungseigentumsgericht" oder die "Abteilung für Wohnungseigentumssachen" zu richten. Soweit indes bei einem Gericht besondere Spruchkörper für Wohnungseigentumssachen eingerichtet wurden, empfiehlt es sich, die Klage für eine klare Zuordnung bereits in der Briefannahmestelle des Gerichtes ausdrücklich an die für Wohnungseigentumssachen zuständige Abteilung oder Kammer zu adressieren.[3]

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem GVG. Für Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG sind gemäß § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG im ersten Rechtszug ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Amtsgerichte ausschließlich sachlich zuständig. Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Zuständigkeit des Landgerichtes weder vereinbaren[4] noch nach § 39 ZPO durch rügelose Verhandlung begründen.[5]

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