Der Beklagte kann gegen eine Hausgeldklage einwenden, der die Forderung gegen ihn begründende Beschluss sei nichtig. Wenn das zutrifft und ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, fehlt es tatsächlich an einer Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung der Forderung. Die Forderungsklage ist in diesem Fall abzuweisen, wenn nicht während des Prozesses die Forderung zulässigerweise "nachbeschlossen" wird. Dass ein Beschluss über eine Hausgeldklage nichtig ist, dürfte in der Praxis allerdings nicht vorkommen.

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