Ein Wohnungseigentümer kann gegen eine Hausgeldklage nicht erfolgreich einwenden, seine Wohnung stehe leer oder sei nicht zu gebrauchen[1], denn nur er und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die anderen Wohnungseigentümer tragen das Verwendungsrisiko. Die Hausgeldverpflichtung besteht unabhängig von einem Gebrauch des Sonder- oder des gemeinschaftlichen Eigentums.[2] Auch wenn ein Sondereigentum noch nicht fertiggestellt ist, eine Person aber bereits (ggf. werdender) Wohnungseigentümer ist, schuldet sie (sofern nichts anderes bestimmt ist) das ganze Hausgeld.

 

Einrede

Der Wohnungseigentümer hat ggf. einen Anspruch aus § 10 Abs. 2 WEG, von bestimmten Kosten freigestellt zu werden. Er kann diesen Anpassungsanspruch dem Zahlungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber nicht einredeweise entgegengehalten.[3] Zudem kann eine Änderung nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit verlangt werden. Ist oder wird eine Änderungsklage daher unternommen, muss die Hausgeldklage trotzdem nicht ausgesetzt werden.[4]

[1] LG Berlin, Urteil v. 15.6.2018, 55 S 81/17, ZWE 2019 S. 83 Rn. 5.
[4] LG Berlin, Urteil v. 15.6.2018, 55 S 81/17, ZWE 2019 S. 83 Rn. 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge