4.6.1 Überblick

Eine Hausgeldklage kann nach h. M. gemäß § 592 ZPO als Urkundenprozess geführt werden.[1] Dies liegt schon daran, dass nur streitige Tatsachen bewiesen werden müssen[2], im Hausgeldverfahren in der Regel aber alle Tatsachen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beweisen muss, unstreitig sind. Der Urkundenprozess verursacht keine besonderen Kosten. Im Urkundenprozess kann ein Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Inhalt hat, geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Die Voraussetzung "erforderliche Tatsachen durch Urkunden beweisen", lässt sich in der Regel unschwer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllen, weil alle Tatsachen durch Vereinbarungen, Beschlüsse, eine Niederschrift, Vollmachtsurkunden oder Auszüge aus der Beschluss-Sammlung in Urkunden festgehalten sind. Der Vorteil einer Urkunden-Hausgeldklage liegt vor allem darin, dass der Hausgeldschuldner nach § 595 ZPO keine Widerklage erheben darf und als Beweismittel grundsätzlich nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind.

Wesentliche Besonderheit ist, dass die Urkunden-Hausgeldklage nach § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung enthalten muss, dass im Urkundenprozess geklagt werde und dass die "erforderlichen Tatsachen" durch Urkunden zu beweisen sind.

[1] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.12.2019, 2-13 T 106/19; Schmid, DWW 2007, S. 324; Köhler/Bassenge/Scheuer, Anwaltshandbuch, Teil 14 Rn. 318 ff.; a. A. Greiner, ZWE 2015, S. 149, 154: Niederschrift beweist Beschlussfassung nicht.

4.6.2 Musterklage

Das nachfolgende Muster berücksichtigt den Fall, dass

  • der Beklagte Wohnungseigentümer in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage ist,
  • gegen ihn Hausgeldrückstände

    • aus Wirtschaftsplan, Sonderumlage, Abrechnung etc.
    • in Höhe von _____ EUR,
    • seit _______ bestehen und
    • auf das verlangte Hausgeld Zinsen in Höhe von _____ EUR seit _______ verlangt werden.
  • Der Verwalter ist – sofern dem so ist – ermächtigt, die Hausgeldklage zu führen oder ist ermächtigt, einen Rechtsanwalt im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beauftragen.
 

Muster: Klage im Urkundenprozess

An das Amtsgericht ________

– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –

________________

________________

 
Klage

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ____________-Straße Nr. ____ (PLZ, Ort),

vertreten durch den Verwalter ____________ (Name), ______________ (PLZ, Ort)

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: ____________ (Name), ______________ (PLZ, Ort)

gegen

___________ (Name), wohnhaft ______________ (PLZ, Ort)

– Beklagter –

wegen Hausgeldforderung

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich

Klage im Urkundenprozess

und werde beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums _________ EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

 
Begründung

Der Beklagte ist Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ____________-Straße Nr. ____ (PLZ, Ort). Er ist Eigentümer der Wohnungseigentumsrechte Nr. ____ und ____ (im Folgenden "Wohnungen").

 
Beweis: Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch in Fotokopie.

Der Beklagte schuldet der Klägerin folgende Hausgeldbeträge:

_________ EUR aus der Gesamt- und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr ____

[und/oder]

_________ EUR Hausgeld für die Zeit vom _________ bis _________ insgesamt in Höhe von _________ EUR

[und/oder]

_________ EUR Sonderumlage gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP ____ vom _________

Auf der Grundlage des für die Wohnungseigentumsanlage vom Verwalter für das Wirtschaftsjahr _____ erstellten Wirtschaftsplans und der Einzelwirtschaftspläne haben die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom _________ zu TOP ___ über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschlossen. In derselben Versammlung haben die Wohnungseigentümer zu TOP ___ auf der Grundlage der vom Verwalter für das Wirtschaftsjahr _____ erstellten Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen über die Einforderung von Nachschüssen beschlossen. Schließlich haben die Wohnungseigentümer in dieser Versammlung zu TOP ____ auch die Sonderumlage beschlossen. Sämtliche Beschlüsse sind mittlerweile bestandskräftig.

Aus den jeweiligen Beschlüssen ergeben sich die von dem Beklagten nach der Größe seiner Miteigentumsanteile (____/1.000 und ____/1.000) zu zahlenden Hausgeldzahlungen. In den jeweiligen Beschlüssen ist festgelegt, dass die Forderungen sofort fällig sind.

 
Beweis:
  • Gesamt- und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr ____;
  • Wirtschaftsplan für das laufende Wirtschaftsjahr mit Hausgeldberechnung;
  • Niederschrift der Eigentümerversammlung vom _________;
  • Mitteilung des Verwalters an den Beklagten vom _________;
  • Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung;
  alle in Fotokopie vorgelegt.

Auf die Zahlungsaufforderung des Verwalters mit Schreiben vom _________ hat der Beklagte die...

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