Wird in einer Hausgeldklage streitig verhandelt – was häufig nicht der Fall ist –, kann der Abschluss eines Prozessvergleichs infrage kommen, etwa über eine ratierliche Zahlung.[1] Allerdings sollten weder der Rechtsanwalt noch der Verwalter einen solchen Prozessvergleich eigenmächtig schließen.[2] Ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Hausgeldschuldner "entgegenkommen" möchte, sollten die Wohnungseigentümer in einer Versammlung beschließen. Ein Vergleich sollte daher allenfalls auf Widerruf abgeschlossen werden. Besser wird es in der Regel sein, diesen nicht zu schließen und lieber ein Urteil zu nehmen. Anders wird es nur sein, wenn feststeht, dass die vom Hausgeldschuldner erhobenen Einwände zutreffen und die Hausgeldklage droht, ganz oder teilweise verloren zu gehen oder wenn es "gute Gründe" gibt, dem Hausgeldschuldner entgegenzukommen.

[1] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 156.
[2] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 156.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge