Gegen in der Berufungsinstanz erlassene Endurteile ist die Revision möglich. Sie ist statthaft, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder der BGH als Revisionsgericht sie auf Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung durch das Berufungsgericht (Nichtzulassungsbeschwerde) zugelassen hat. Das Berufungsgericht lässt die Revision immer dann zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erforderlich macht.[1] Hat das Berufungsgericht die Revision zum BGH in seiner Entscheidung nicht zugelassen, kann beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.[2] Die Revision kann sich nur darauf stützen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den OLG-Bezirk hinaus erstreckt.[3] Laut BGH muss sich die Revisionsbegründung dabei mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzen und konkret darlegen, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige – selbstständig tragende – Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können, anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.[4]

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