In der Regel wird jeder Verwalter bereits nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt sein, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen säumigen Hausgeldschuldner im Erkenntnisverfahren vorzugehen.[1] Zu diesem Zweck wird der Verwalter auch einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragen können.[2]

Ausnahmsweise kann die gerichtliche Durchsetzung aber auch einen Beschluss der Wohnungseigentümer erfordern.[3] So kann durch die Höhe der rückständigen Hausgelder und der damit verbunden Gerichts- und Anwaltskosten die Schwelle der erheblichen Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG überschritten werden.[4] Ferner ist streitig, was für die Vollstreckung gilt.

 

Keine erhebliche Verpflichtung

Aber auch unterhalb der erheblichen Verpflichtung kann die Entscheidung über die Beitreibung den Bereich der untergeordneten Bedeutung verlassen.[5] So kann bei einem hohen Prozess- und Vollstreckungsrisiko die Befassung der Eigentümerversammlung darüber erforderlich werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Forderung (noch) durchgesetzt werden soll.

[1] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65); BT-Drs. 19/18791 S. 75.
[2] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65).
[3] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65), BT-Drs. 19/22634 S. 47.
[4] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65).
[5] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65).

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