Da sich ein Verwalter auf den Beschluss über den Verwaltervertrag als "Hilfskonstruktion" nicht verlassen kann und die Rechtsprechung zunehmend kritischer wird[1], sollte eine Ermächtigung zurzeit kein Teil des Verwaltervertrags sein, sondern ausdrücklich beschlossen und Teil der Beschluss-Sammlung werden.[2]
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