Da sich ein Verwalter auf den Beschluss über den Verwaltervertrag als "Hilfskonstruktion" nicht verlassen kann und die Rechtsprechung zunehmend kritischer wird[1], sollte eine Ermächtigung zurzeit kein Teil des Verwaltervertrags sein, sondern ausdrücklich beschlossen und Teil der Beschluss-Sammlung werden.[2]

[1] Dazu auch KG Berlin, Urteil v. 28.9.2009, 14 U 74/08; OLG Dresden, Beschluss v. 30.10.2008, 3 W 0845/08, ZMR 2009, S. 301
[2] Siehe hierzu auch Muster-Ermächtigungsbeschluss in Elzer, Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld, Abschn. 1.4.2 Beschluss oder Vereinbarung.

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