Einer Versorgungssperre steht nicht entgegen, dass ein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet ist.[1] Der Mieter wird nicht im Besitz gestört.[2] Eine Versorgungssperre ist ferner möglich, wenn das Sondereigentum von einem Nutzer aufgrund eines dinglichen Wohnrechts genutzt wird.[3] Ist das Sondereigentum vermietet, dürften Zwangsverwaltungsmaßnahmen einer Versorgungssperre allerdings vorzuziehen sein und zu wesentlich befriedigenderen Ergebnissen und zur Zahlung des Hausgeldes führen. Voraussetzung hierfür ist ein Titel gegen den Hausgeldschuldner.
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