Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein Druck- und Sicherungsmittel und geht über die dem Verwalter eingeräumten Befugnisse zur Anforderung laufender und rückständiger Zahlungen hinaus. Sie bedarf daher grundsätzlich – außer in Notfällen – eines Beschlusses.[1] Für diesen Beschluss besteht eine Beschlusskompetenz.[2] Wie stets ist darauf zu achten, dass er formell ordnungsmäßig nach § 23 Abs. 2 WEG angekündigt und bestimmt genug gefasst wird.

 

Musterbeschluss: Versorgungssperre

TOP XX: Androhung und Veranlassung einer Versorgungssperre für Wohnungseigentum Nr. ___

Der Verwalter wird angesichts der Hausgeldforderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Wohnungseigentümer ________ (Name) in Höhe von ______ EUR beauftragt und ermächtigt:

  • Wohnungseigentümer _______ (Name) die Entziehung der Ver- und Entsorgungsleistungen von Wasser, Heizenergie und Gas mit einer angemessenen Frist anzudrohen,
  • wenn die Androhung nichts fruchtet, dafür zu sorgen und die entsprechenden Schritte einzuleiten, dass dem Wohnungseigentum ____ (Nummer) kein Wasser, keine Heizenergie und kein Gas mehr mit Zahlungsverpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geliefert wird,
  • Wohnungseigentümer _______ (Name) unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Duldung der Anbringung von Absperrvorrichtungen einschließlich eines etwaigen Betretens der Wohnung aufzufordern,
  • die Versorgungssperre unter Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes notfalls auch gerichtlich durchzusetzen,
  • etwaige Kosten der Erhaltungsrücklage zu entnehmen.

Die Versorgungsleistungen sind wiederaufzunehmen, wenn Wohnungseigentümer _______ (Name) seine Hausgeldrückstände auf einen Betrag zurückgeführt hat, der weniger als 3 monatliche Zahlungen beträgt, wobei titulierte und nicht titulierte Rückstände zu berücksichtigen sind.

Zahlt ein Dritter, gilt nichts anderes.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] BGH, Urteil v. 10.6.2005, V ZR 235/04, ZMR 2005 S. 880, 881; Armbrüster, WE 1999 S. 14, 17; Kümmel/v. Seldeneck, GE 2002, S. 1045.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge