Dem Vollzug der Versorgungssperre muss eine Androhung vorausgehen[1], sofern um den Vollzug nicht prozessiert wird.[2]

 

Vorgehen

Es reicht, dass im Beschluss vorgesehen ist, dass eine Abmahnung z. B. 4 Wochen vor der tatsächlichen Verhängung der Versorgungssperre zu erfolgen hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge