Problemüberblick

Im Fall klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer Hausgeld ein. Fraglich ist, ob sie für jeden Monat, für den der Beklagte Hausgeld schuldet, sagen muss, welche Forderung noch unerfüllt ist.

Das Gesetz hilft!

Das LG verneint die Frage. Es reiche, wenn das Gericht, wenn es § 366 BGB anwende, erkennen könne, welche Forderungen noch unerfüllt seien. Ich meine, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat insoweit Glück gehabt. Zwar vollzieht das LG nur die BGH-Rechtsprechung nach. Diese hatte mit einer alten Unsitte Schluss gemacht, mit der die Gerichte Zahlungsklagen aus formalen Gründen abgeschmettert hatten. Mir selbst ist aber nicht nachvollziehbar, warum es der Verwaltung im Rahmen ihres Inkassos und der Führung der Buchhaltungskonten nicht möglich war, präzise anzugeben, für welchen Monat sie welche Hausgeldforderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als unerfüllt ansieht. Dies gilt auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer Eigentümer mehrerer Wohnungseigentumsrechte ist und in einer "Sammelzahlung" die Schulden, die sich auf mehrere Wohnungseigentumsrechte beziehen, (ggf. teilweise) erfüllt.

Zum Forderungsmanagement und zur Verbuchung von Hausgeldzahlungen siehe näher Elzer, Forderungsmanagement im Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., unter 7.1.3.

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