Ist in der Gemeinschaftsordnung festgelegt, dass ein Sondereigentum während der Ladenöffnungszeiten gewerblich genutzt werden darf, erweitern sich die in einer Gemeinschaft zulässigen Betriebszeiten für dieses Sondereigentum, wenn öffentlich-rechtlich die Ladenöffnungszeiten verlängert oder ganz aufgehoben werden.[1] Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Laden oder Ladenlokal bezeichnet, so ist die damit begrifflich verbundene Verweisung auf die öffentlich-rechtlichen Ladenöffnungszeiten dynamisch zu verstehen: Im Umfang der landesrechtlichen Aufhebung der Ladenschlusszeiten ist auch wohnungseigentumsrechtlich eine Nutzung des Teileigentums zulässig.[2]

 
Hinweis

Keine Änderungsmöglichkeit durch Hausordnung

Weil in den beschriebenen Fällen eine bestimmte Art der Nutzung des Sondereigentums vereinbart wurde, kann durch eine Hausordnungsregelung ein davon abweichender Inhalt nicht beschlossen werden. Die Eigentümer haben nicht die Beschlusskompetenz, durch die Hausordnung die Betriebszeit eines Ladens zu reduzieren. Eine derartige beschlossene Regelung ist nichtig.

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