Eine Änderung der dinglichen Zuordnung der Pkw-Abstellplätze betrifft den Kernbereich des Sondereigentums und ist daher der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung entzogen.[1] So also etwa in der Teilungserklärung die Kfz-Stellplätze bestimmten einzelnen Sondereigentumseinheiten zugeordnet sind, können diese nicht durch Beschluss anderen Sondereigentumseinheiten zugeordnet werden. Hierzu bedarf es vielmehr einer entsprechend abweichenden Vereinbarung. Im Übrigen sind vielfältige Gebrauchsregelungen per Mehrheitsbeschluss möglich, so die Gemeinschaftsordnung oder eine nachfolgende Vereinbarung der Wohnungseigentümer keine entsprechenden Regelungen vorsieht. So kann die Eigentümergemeinschaft etwa über weniger Stellplätze verfügen, als zum Gebrauch für alle Miteigentümer erforderlich sind.

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