Alexander C. Blankenstein
6.9.1 Wohnungseigentum
Die Ausübung der Prostitution in einer Eigentumswohnung ist nicht mehr von der Zweckbestimmung gedeckt und somit nicht erlaubt. Dies gilt sowohl für die Wohnungseigentümer selbst als auch für deren Mieter. Die Ausübung der Prostitution verstößt gegen die guten Sitten und beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung bzw. Unterhaltung derartiger Gewerbe das Gebäude selbst entwerten und auch für potenzielle Mieter unattraktiv machen kann. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Bewohner der Wohnungseigentumsanlage vorwiegend Studenten sind und lediglich "Hausfrauensex" angeboten wird. Gewerbsmäßige Unzucht muss von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.
Keine Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell
Auch wenn eine gewerbliche Nutzung der Sondereigentumseinheiten grundsätzlich möglich ist, ist zu beachten, dass eine gewerbliche Nutzung der Eigentumswohnung ohnehin nur bei entsprechender Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, ansonsten nur in engen Grenzen möglich ist. Nicht zulässig ist die Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell oder zur Ausübung der Prostitution. Gleiches gilt für entsprechende Gewerbe, die als "Sauna-Betrieb" oder "Model-Tätigkeit" umschrieben sind. Anderes kann lediglich für Wohnanlagen gelten, die nicht den Ansprüchen typischer Mehrfamilienwohnanlagen entsprechen, vielmehr verschiedene Besonderheiten hinsichtlich ihrer Nutzung und Lage aufweisen. Dies kann zur Folge haben, dass die Ausübung der Prostitution an sich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.
6.9.2 Teileigentum
Die Ausübung der Prostitution oder der Bordellbetrieb in Räumen des Teileigentums wird ebenso größtenteils unter Hinweis auf die Sittenwidrigkeit für unzulässig gehalten. Anderer Ansicht ist das LG Nürnberg für den Fall der Prostitution in einer Wohnungseigentumsanlage, in der die gewerbliche Nutzung zulässig ist. Wird die Prostitution in einer atypischen Wohnanlage ausgeübt, in der beispielsweise keine Familien wohnen, Obdachlose zur Wiedereingliederung untergebracht sind und sich auch in der Umgebung randständige Personen aufhalten, kann dies im Einzelfall zulässig sein.
Ist streitig, ob in einem vermieteten Teileigentum unter der Bezeichnung "Sado-/Maso-Studio" ein bordellartiger Betrieb geführt oder nur psychologische und medizinische Hilfe für sado-masochistisch veranlagte Menschen angeboten wird, verstößt ein Eigentümerbeschluss, der generell die "derzeitige Nutzung" gestattet, bereits deshalb gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil mit seiner Bestandskraft auch der bordellartige Betrieb erlaubt würde.