Die einseitige Änderung einer Hausordnung ist möglich, wenn sich die Sachlage verändert hat.

 
Praxis-Beispiel

Veränderung der Sachlage:

  • Änderung der Haustürschließzeiten, wenn wegen der zunehmenden Gefahr des Einbruchs und des Eindringens hausfremder Personen ein früherer Türschluss angebracht ist;
  • Verbot des Fütterns von Tauben, wenn anderenfalls eine Beschädigung der Hausfassade durch Taubenkot zu befürchten ist.
 
Praxis-Tipp

Vermeiden Sie späteren Streit

Beziehen Sie die gewünschte Änderung ausdrücklich in den bestehenden Mietvertrag ein.

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