Die Aufstellung einer Hausordnung gehört gemäß § 19 Abs. 2Nr. 1 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der Verwalter hat gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.
BGH, Urteil v. 25.10.2019, V ZR 271/18: Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit im Fall einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 11.6.2014, 2-13 S 168/13: Der Eigentümerversammlung kommt keine Beschlusskompetenz dahingehend zu, den Verwalter mit der Erstellung einer Hausordnung mit verbindlicher Wirkung zu beauftragen. Ein dennoch gefasster derartiger Beschluss ist nichtig.
BGH, Urteil v. 5.3.2014, VIII ZR 205/13: Ein Wohnungseigentümer haftet nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter.
BayObLG, Beschluss v. 7.3.1972, BReg 2 Z 59/71: Der Verwalter hat die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen. Dies kann durch Maßnahmen wie Ermahnungen und Verbote erfolgen.
BayObLG, Beschluss v. 2.6.1981, BReg 2Z 46/80: Der Verwalter ist zum Aufstellen von Verbots- und Warnschildern verpflichtet.