Kurzbeschreibung
Eine Hausordnung sollte im Hinblick auf die Ruhezeiten wegen der umfangreichen Rechtsprechung zur Lärmbelästigung (Feiern, Musizieren etc.) nicht jeden Einzelfall regeln, sondern nur die allgemeinen Ruhezeiten festlegen und auf das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme hinweisen.
Hausordnungsklausel: Lärm-/Geräuschvermeidung
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Die Rücksicht auf ein gedeihliches Zusammenleben in dem Hause erfordert es, dass die Mitmieter nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt oder gefährdet werden. Deswegen sind störende Geräusche, wie z.B. die Benutzung nicht abgedämpfter Maschinen, starkes Türenschlagen, lautes und ständiges Herumlaufen, Musizieren einschließlich Rundfunk-, Fernseh- und Tonträgerempfang mit belästigender Lautstärke und Ausdauer, zu vermeiden.
Als grundsätzliche Ruhezeit gelten folgende Zeiten:
Nachtruhe von 22.00–7.00 Uhr | |
Sonntags- und Feiertagsruhe | |
Mittagsruhe von 13.00–15.00 Uhr |
Auch außerhalb der Ruhezeiten ist grundsätzlich die Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten.
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