(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung Regelungen zu treffen über
2. |
die Anforderungen an die Eignung der Heimleitung und der Beschäftigten sowie den Anteil der Fachkräfte an dem vorhandenen Personal und |
3. |
die Wahl und die Zusammensetzung der Bewohnervertretung, die Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers in Heimen und die Art, den Umfang und die Form der Mitwirkung. |
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiter entsprechend anzuwenden:
3. |
die aufgrund des § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes erlassene Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896). |
(3) Abweichend von Absatz 2 sind bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnungen auf die unterstützenden Wohnformen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 weiter entsprechend anzuwenden:
1. |
für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen des betreuten Wohnens mit mindestens sechs Bewohnerinnen oder Bewohnern die §§ 2, 4, 12, 29 Abs. 1 Satz 1 und § 31 HeimMindBauV, |
2. |
die §§ 2 und 3 HeimPersV und |
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