§ 14 Wohnplätze

 

(1) 1Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m², Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m² umfassen. 2Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde, Wohnplätze für mehr als vier Personen sind nicht zulässig. 3Für die dritte oder vierte Person muß die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m² betragen.

 

(2)[1] 1Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. 2Beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.

Bis 31.12.2003:

(2) 1Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gelten § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 43 und § 44 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend. 2Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume (§ 44 Abs. 1 Nr. 2) werden nicht angerechnet.

 

(3) 1Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen über einen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß verfügen. 2Bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen muß ein zweiter Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorhanden sein.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2004.

§ 15 Funktions- und Zubehörräume

 

(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

 

1.

ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,

 

2.

ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,

 

3.

in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,

 

4.

ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.

 

(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

§ 16 Gemeinschaftsräume

 

(1) 1Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m² Nutzfläche haben. 2In Einrichtungen mit mehr als 24 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m² je Bewohner zur Verfügung stehen.

 

(2) 1Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. 2Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.

§ 17 Therapieräume

1In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können. 2Gemeinschaftsräume nach § 16 können dafür verwendet werden.

§ 18 Sanitäre Anlagen

 

(1) Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwaschbecken vorhanden sein.

 

(2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Geschoß mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.

 

(3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilungen sind die Badewannen an den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen.

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