(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1. |
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner, |
2. |
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner, |
3. |
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner, |
4. |
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist. |
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.
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