Sind abgelesene Verbrauchswerte in einem so hohen Maß auffällig und gleichzeitig so wenig belastbar, dass die Situation insgesamt dem Ausfall eines Messgeräts und damit dem Regelfall des § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV gleichkommt, bedarf es keiner weiteren Aufklärung der Ursachen für die auffälligen Messwerte. Vielmehr ist es für § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV hinreichend, dass die gemessenen Werte auf einer nicht hinreichend belastbaren Datengrundlage beruhen und eklatant unplausibel sind.

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