Der Mieter B und der Vermieter K streiten, ob B die auf ihn in der Betriebskostenabrechnung umgelegten Kosten in Bezug auf die nicht verbrauchsabhängigen Kosten kürzen darf. Im Haus gibt es eine zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV. B sieht sich zu einer Kürzung berechtigt, weil K das Warmwasser nicht genau nach der in § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV vorgegebenen Rechenregel abgerechnet hat.

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