Das LG bejaht die Frage! Die Betriebskostenabrechnung entspreche nicht dem in § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV normierten Rechenweg. Danach ergebe sich der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (Heizenergie = Gesamtenergie minus Warmwasserenergie). Im Fall werde aber die Warmwasserenergie aus der Differenz zwischen Gesamtenergie und Heizenergie ermittelt (Warmwasserenergie = Gesamtenergie minus Heizenergie).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge