Die Wohnungseigentümer genehmigen im Oktober 2020 nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. die Jahresabrechnung 2019. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dort den Wärmeverbrauch von Wohnungseigentümer K mit der Begründung geschätzt, die gemessenen Werte seien unverwertbar. Gegen diesen Beschluss erhebt K teilweise eine Anfechtungsklage. Er ist der Auffassung, die Schätzung verstoße gegen die Vorgaben der HeizkostenVO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge