Nach Ansicht des AG ist § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nicht anwendbar. Die Kosten seien wegen der geringen Erfassungsrate allerdings nach § 9a Ab. 2 HeizkostenV nach dem Grundkostenmaßstab abzurechnen. Hiernach sei für die Raumwärme der Flächenmaßstab zugrunde zu legen.

Hinweis

Der BGH sieht das jetzt anders! Er hat entschieden, dass in den Fällen der so genannten Rohrwärmeabgabe eine Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 2 HeizkostenV erfolgen kann, wenn von den elektronischen Heizkostenverteilern infolge der Rohrwärmeverluste weniger als 20 % der abgegebenen Wärmemengen erfasst wird (BGH, Urteil v. 15.11.2019, V ZR 9/19).

Ausblick auf die WEG-Reform

Das WEMoG hat an der Frage nichts geändert.

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