Problemüberblick

Im Fall geht es um eine Wohnungseigentumsanlage, bei der die durch § 5 Abs. 7 HeizkostenV vorgeschriebene Vorerfassung (noch) nicht stattfindet. Dann könnte man nach § 9a HeizkostenV vorgehen. Diesen Weg wollte das LG gehen. Der BGH findet den Weg über eine Differenzberechnung näher am tatsächlichen Verbrauchsverhalten. Und das ist auch so.

Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung

Der BGH weist darauf hin, dass jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat, dass diese sich an die Vorgaben der HeizkostenV hält. Jeder Wohnungseigentümer kann daher, liegt kein Fall des § 11 HeizkostenV vor, eine Ausstattung verlangen, die eine Vorerfassung ermöglicht.

Mietrecht

Im Mietrecht ist auch eine Differenzberechnung anzustellen. Dort hat der Mieter als Nutzer aber nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV die Möglichkeit, den auf diese Weise "errechneten" Betrag um 15 vom Hundert zu kürzen. Ein Wohnungseigentümer hat dieses Recht nicht.

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