1.1 Normengeschichte
Die Bundesregierung hat am 23.2.1981 die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erlassen. Sie ist am 1.3.1981 in Kraft getreten. Die HeizkostenV verfolgt vor allem den Zweck, dass der Nutzer sein Nutzungsverhalten energieeinsparend verändert. Dem jeweiligen Nutzer soll durch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht werden.
Mit der HeizkostenV wird teilweise die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union v. 25.10.2012 – "Energieeffizienzrichtlinie" – umgesetzt. Soweit die Energieeffizienzrichtlinie greift, sind die von ihr betroffenen Normen richtlinienkonform auszulegen.
1.2 Anwendungsbereich
1.2.1 Überblick
Die HeizkostenV geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor (§ 2 HeizkostenV). Das bedeutet, dass sie zwingend anzuwenden ist, wenn keine der folgenden Ausnahmen gegeben ist:
Wann die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist!
Die HeizkostenV ist nicht verpflichtend anzuwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Einfamilienhaus |
§ 1 Abs. 1 HeizkostenV geht von einer Mehrheit von Nutzern aus, was z. B. bei einem Einfamilienhaus nicht der Fall ist. |
Zweifamilienhaus |
Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV). |
Gemeinschaftlich genutzte Räume |
Gemeinschaftlich genutzte Räume (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV) sind z. B. Treppenhäuser, Flure und Keller. |
Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 1 HeizkostenV |
Ausnahmetatbestände sind u. a.
- Nr. 1a) besonders energieeffiziente Gebäude: < 15 kWh/(m2 x a);
- Nr. 1b) Anbringung von Messgeräten ist unmöglich oder unverhältnismäßig teuer;
- Nr. 1c) Gebäude, das vor 1981 erbaut wurde und in dem der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
- Nr. 2a) Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime;
- Nr. 3a) Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
- Nr. 3b) Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;
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Einzelöfen |
Zu den Einzelöfen gehören
- Öl-, Kohle- und Holzofen,
- strom- bzw. gasbetriebene Etagenheizungen, die nur eine Einheit versorgen, und
- Nachtspeicherheizungen.
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Die Verordnung spricht nicht von Vermieter und Mieter, sondern vom Gebäudeeigentümer, dem Gebäudeeigentümer Gleichgestellten, dem Lieferer und dem Nutzer. Dem Gebäudeeigentümer stehen nach § 1 Abs. 2 HeizkostenV mehrere Personen gleich:
- In Wohnungseigentumsanlagen fingiert § 1 Abs. 2 HeizkostenV, dass die GdWE im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern der Gebäudeeigentümer ist.
- Vermietet ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum – seine "Eigentumswohnung" oder mehrere Wohnungen – ist hingegen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter der Gebäudeeigentümer.
1.2.2 Wohnungseigentumsanlagen
Die HeizkostenV ist auch in Wohnungseigentumsanlagen anzuwenden. Entgegenstehende Bestimmungen der Wohnungseigentümer sind nach §§ 3 Satz 1 und 2 HeizkostenV unwirksam. Jeder Wohnungseigentümer kann aus diesem Grund nach §§ 2, 3 Satz 1, 4 Abs. 4 HeizkostenV jederzeit gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG von der GdWE verlangen, dass
1.2.3 Preisgebundener Wohnraum
Die HeizkostenV gilt nach ihrem § 1 Abs. 4 auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist. § 22 Abs. 1 NVM 1970 wiederholt diese Anordnung.
Ausnahme nach § 11 HeizkostenV
Liegt eine Ausnahme nach § 11 HeizkostenV vor,...