1.2.1 Überblick
Die HeizkostenV geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor (§ 2 HeizkostenV). Das bedeutet, dass sie zwingend anzuwenden ist, wenn keine der folgenden Ausnahmen gegeben ist:
Wann die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist!
Die HeizkostenV ist nicht verpflichtend anzuwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Einfamilienhaus |
§ 1 Abs. 1 HeizkostenV geht von einer Mehrheit von Nutzern aus, was z. B. bei einem Einfamilienhaus nicht der Fall ist. |
Zweifamilienhaus |
Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV). |
Gemeinschaftlich genutzte Räume |
Gemeinschaftlich genutzte Räume (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV) sind z. B. Treppenhäuser, Flure und Keller. |
Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 1 HeizkostenV |
Ausnahmetatbestände sind u. a.
- Nr. 1a) besonders energieeffiziente Gebäude: < 15 kWh/(m2 x a);
- Nr. 1b) Anbringung von Messgeräten ist unmöglich oder unverhältnismäßig teuer;
- Nr. 1c) Gebäude, das vor 1981 erbaut wurde und in dem der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
- Nr. 2a) Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime;
|
Einzelöfen |
Zu den Einzelöfen gehören
- Öl-, Kohle- und Holzofen,
- strom- bzw. gasbetriebene Etagenheizungen, die nur eine Einheit versorgen, und
- Nachtspeicherheizungen.
|
Die Verordnung spricht nicht von Vermieter und Mieter, sondern vom Gebäudeeigentümer, dem Gebäudeeigentümer Gleichgestellten, dem Lieferer und dem Nutzer. Dem Gebäudeeigentümer stehen nach § 1 Abs. 2 HeizkostenV mehrere Personen gleich:
- In Wohnungseigentumsanlagen fingiert § 1 Abs. 2 HeizkostenV, dass die GdWE im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern der Gebäudeeigentümer ist.
- Vermietet ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum – seine "Eigentumswohnung" oder mehrere Wohnungen – ist hingegen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter der Gebäudeeigentümer.
1.2.2 Wohnungseigentumsrecht
Die HeizkostenV ist selbstverständlich auch im Wohnungseigentumsrecht anzuwenden. Entgegenstehende Bestimmungen der Wohnungseigentümer sind nach §§ 3 Satz 1 und 2 HeizkostenV im Übrigen unwirksam. Jeder Wohnungseigentümer kann aus diesem Grund nach §§ 2, 3 Satz 1, 4 Abs. 4 HeizkostenV jederzeit gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG von der GdWE verlangen, dass
1.2.3 Preisgebundener Wohnraum
Die HeizkostenV gilt nach ihrem § 1 Abs. 4 auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist. § 22 Abs. 1 NVM 1970 wiederholt diese Anordnung.
Liegt eine Ausnahme nach § 11 HeizkostenV vor, dürfen gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 die Kosten der Versorgung mit Wärme nach Ermessen des Gebäudeeigentümers nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum umgelegt werden. Es darf aber auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden. Die Kosten der Versorgung mit Warmwasser sind hingegen nach der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwasserverbrauch in anderer Weise als durch Erfassung Rechnung trägt, umzulegen. Gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 NMV 1970 gelten §§ 7 Abs. 2 und 4, 8 Abs. 2 und 4 HeizkostenV entsprechend (bestimmte Genehmigungen bleiben unberührt, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 NMV 1970). § 22 Abs. 3 NMV 1970 bestimmt eine Übergangsregelung.
1.2.4 Beitrittsgebiet
Nach Art. 8 des Einigungsvertrags v. 23.9.1990 gilt die HeizkostenV vom 1.1.1991 an auch im Gebiet der ehemaligen DDR. Übergangsregelungen enthält die Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10.