Vereinbarungen oder Beschlüsse, die der HeizkostenV widersprechen, sind nach § 2 HeizkostenV nicht anzuwenden. Beispielsweise ist ein Beschluss unbeachtlich, der einen Umlageschlüssel bestimmt, welcher der HeizkostenV widerspricht. Selbst wenn ein Wohnungseigentümer nachweislich die Heizkörper dauernd abgesperrt hält, kann er daher nicht verlangen, dass er von den verbrauchsabhängigen Kosten des Heizbetriebs gemäß den bei ihm abgelesenen Verdunstungswerten völlig freigestellt wird.[1] Auch ein Beschluss, der die Anwendung der HeizkostenV ausschließt, obwohl die Voraussetzungen nach § 11 HeizkostenV nicht vorliegen, ist unbeachtlich. Ferner der Beschluss, in dem ein fiktiver Mindestverbrauch festgesetzt wird.

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Wird im Wirtschaftsplan oder in der Jahresabrechnung ein Umlageschlüssel eingesetzt, welcher der HeizkostenV widerspricht, sind dieser und der entsprechende Vorschuss/Nachschuss nicht ordnungsmäßig. Der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG ist wegen des Verstoßes gegen § 2 HeizkostenV aber nicht nichtig,[2] da er weder den der HeizkostenV konformen Umlageschlüssel ändern will noch gegen eine andere Bestimmung der HeizkostenV verstößt.

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