Welche Kosten zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören, bestimmt § 7 Abs. 2 HeizkostenV:

  • Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2 HeizkostenV.

Welche Kosten zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören, bestimmt § 8 Abs. 2 HeizkostenV:

  • Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 8 Abs. 2 HeizkostenV.
 

Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümer und Drittnutzer

Nach nicht unumstrittener Ansicht kann der Wohnungseigentümer die Kosten, welche die HeizkostenV nennt, auf einen Mieter oder Pächter umlegen. Der Wohnungseigentümer und der Drittnutzer müssen die Möglichkeit einer Umlage nicht vereinbaren. Vereinbaren sie die Kosten, die in § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis Nr. 6 BetrKV enumerativ aufgezählt sind, ist streitig, ob ein Teil der Kosten für Wärme und Warmwasser nicht umgelegt werden können, da die Aufzählung in § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis Nr. 6 BetrKV hinter den Aufzählungen der HeizkostenV zurückbleibt. Die Verwaltung muss sich insoweit nicht positionieren.

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