Ist bei einem Messgerät die Eichfrist abgelaufen (dazu Kap. 3.2.4), darf der Gebäudeeigentümer dieses Gerät nach §§ 31 Abs. 1, 37 Abs. 1 MessEG nicht mehr verwenden.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darf auf Grundlage von Daten dieses Messgeräts also keine Jahresabrechnung erstellen. Ein Beschluss, der dem entgegensteht, wäre nichtig.[2]

Legt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Messergebnisse der Jahresabrechnung dennoch zugrunde, kann man fragen, ob der Umlageschlüssel "Verbrauch" dennoch eingesetzt werden kann. Dies ist streitig. Nach h. M. ist zu vermuten, dass auch das Messergebnis nicht geeichter Geräte den Verbrauch richtig wiedergibt. Es ist also wohl möglich, die Messergebnisse zunächst als Umlageschlüssel einzusetzen.[3]

[1] OVG Münster, Beschluss v. 25.7.2016, 4 A 1150/15, NVwZ-RR 2016 S. 807.

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