3.1 Normengeschichte
Die Bundesregierung hat das gesetzliche Messwesen durch das "Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens" v. 25.7.2013 neu geordnet und das "Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen" (Mess- und Eichgesetz – MessEG) sowie am 11.12.2014 die "Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung" (Mess- und Eichverordnung – MessEV) jeweils mit Wirkung vom 1.1.2015 in Kraft gesetzt.
Sowohl das MessEG als auch die MessEV sollen u. a. Wohnungseigentümer und ihre Mieter und Pächter vor falschen Messergebnissen schützen.
Beide Normen sind seit dem Jahr 2015 mehrmals in Teilen erheblich geändert worden. Für Verwaltungen hat vor allem das "Erste Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes" vom 11.4.2016 eine Bedeutung. Dieses hat § 32 MessEG mit Wirkung vom 19.4.2016 mit dem Ziel einer Klarstellung geändert: Zur Straffung des Verfahrens der Anzeige und zur Nutzung der bereits an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen (z. B. bei Messdienstleistern) wurde die Anzeigepflicht auf "Dritte" ausgeweitet, die im Auftrag von Verwendern Messwerte erfassen. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass beim Verwenden von mehr als einem Messgerät einer Art oder beim Erfassen von Messwerten von mehr als einem Messgerät einer Art nur die Tatsache des Verwendens oder Erfassens sowie die Art des Messgeräts angezeigt werden müssen.
3.2 Kontrollpflichten
3.2.1 Überblick
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte verwendet werden, die den Bestimmungen des MessEG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG hat, wer ein Messgerät "verwendet", sicherzustellen, dass die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Abs. 2 MessEG – d. h. die in der MessEV festgelegten Anforderungen – während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, erfüllt sind.
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG hat, wer ein Messgerät verwendet, ferner sicherzustellen, dass das Messgerät nach § 37 Abs. 1 MessEG nicht ungeeicht verwendet wird.
Eichfristen
Die Eichfristen bestimmt die Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV:
- Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen sind danach grundsätzlich alle 6 Jahre zu eichen.
- Für Wasserzähler für Warmwasser gilt nichts anderes.
- Auch Wärmezähler und Kältezähler oder Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme sind alle 6 Jahre zu eichen.
Pflichten der Verwaltung
Die Verwaltung ist als Organ der GdWE verpflichtet, diese Fristen in Bezug auf die im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Verwaltungsvermögen stehenden Zähler zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Hat die GdWE mit einem Messdienstleister einen Wartungsvertrag geschlossen, gehört es zu den Aufgaben der Verwaltung, dessen Arbeiten stichprobenartig zu kontrollieren. Ferner müssen den Wohnungseigentümern Hinweise auf den Ablauf eines Messdienstvertrags gegeben werden.
Die Verwaltung muss außerdem die Vertragskonditionen der Messdienstverträge überprüfen und Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung beachten. Nur dann, wenn ein Zähler im Sondereigentum steht, ist der entsprechende Wohnungseigentümer als Sondereigentümer verpflichtet.
Pflichten des Messdienstleisters
Neben der GdWE kann ein Messdienstleister verpflichtet sein, die Eichfristen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass dem MessEG genügt wird. Dies ist dann der Fall,
- wenn die GdWE diese Pflicht auf den Messdienstleister übertragen hat und
- wenn die Geräte im Eigentum des Messdienstleisters verbleiben und er mit dem Grundstückseigentümer z. B. ein umfassendes "Dienstleistungspaket" vertraglich vereinbart, das den Zweck hat, dem Eigentümer jegliche eigene nach der Heizkostenverordnung erforderliche Verwendung der Messgeräte abzunehmen und die Verantwortung für sämtliche Zugriffsnotwendigkeiten von Anfang an dem Messdienstleister zu übertragen bzw. ihm zu belassen.
3.2.2 Neueichung oder Austausch
Ist die Eichfrist abgelaufen – oder droht der Ablauf – können die betroffenen Messgeräte neu geeicht werden. In den meisten Fällen wird anstelle der Nacheichung allerdings ein neues geeichtes Messgerät installiert, da Ausbau, Nacheichung und Wiedereinbau einen höheren Kostenaufwand verursachen als der Einbau neuer Geräte.