Ist bei einem Messgerät die Eichfrist abgelaufen, darf der Gebäudeeigentümer – wie in Kap. 1.5.6 anhand der HeizkostenV näher ausgeführt – dieses Messgerät nach §§ 31 Abs. 1, 37 Abs. 1 MessEG nicht mehr verwenden.[1]

Bußgeld droht

Verstößt die Verwaltung gegen diese Regelungen ist es vorstellbar, dass die zuständige Behörde gegen sie als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Bußgeld ausspricht. Die Verwendung nicht geeichter (oder wegen Ablaufs der Eichfrist nicht mehr geeichter) Wasser- oder Wärmezähler ist im Übrigen rechtswidrig. Die Behörde kann daher die Verwendung solcher Geräte untersagen. Dies gilt auch, wenn die Messergebnisse ausschließlich für das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder für das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander von Bedeutung sind.[2]

[1] OVG Münster, Beschluss v. 25.7.2016, 4 A 1150/15, NVwZ-RR 2016 S. 807.
[2] OVG Münster, Beschluss v. 25.7.2016, 4 A 1150/15, NVwZ-RR 2016 S. 807.

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