Einzelöfen fallen nicht unter den Anwendungsbereich der HeizKV, da keine Kosten aus einer zentral betriebenen Anlage auf mehrere Nutzer zu verteilen sind (vgl. Kapitel 1.2.1). Um Einzelöfen handelt es sich z. B. bei Einzelanlagen, die mit Kohle, Öl oder Holz betrieben werden. Ebenso unterliegt die Beheizung von Räumen mit Nachtstromspeicheröfen oder einer Etagenheizung, sofern sie nur für eine Einheit erfolgt, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

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