Grundsätzlich muss der Gebäudeeigentümer die Einheiten in einem Gebäude mit den gleichen Geräten ausstatten, weil die Werte unterschiedlicher Erfassungssysteme nicht miteinander vergleichbar sind.

[1] Mit der Heizkostennovelle ist die Vorerfassung statt in § 5 Abs. 2 nun in § 5 Abs. 7 HeizKV geregelt.

3.1 Vorerfassung bei unterschiedlichen Erfassungsgeräten

Ist beispielsweise der Gebäudebestand mit Verdunstungsheizkostenverteilern ausgestattet und wird der neu errichtete Anbau mit Wärmezählern ausgerüstet, muss eine Vorerfassung erfolgen, wenn beide Gebäude mit einer Zentralheizung versorgt werden, denn die Heizkostenverteiler erfassen lediglich Einheiten, während Wärmezähler die physikalische Wärmemenge erfassen. Jedoch kann es aus technischen Gründen erforderlich sein, unterschiedliche Messgeräte zu montieren. In dem Fall muss eine Vorerfassung des Verbrauchs der einzelnen Nutzergruppen durch geeignete Messgeräte erfolgen (§ 5 Abs. 7 HeizKV). Bei der Vorerfassung werden die jeweils systemeinheitlichen Nutzer in einer Gruppe zusammengefasst.

Technisch erfordert die Vorerfassung den Einbau von Wärmezählern, da nur diese Art von Messgerät die von einer Nutzergruppe verbrauchte Wärmemenge erfassen kann. Allerdings muss für jede Nutzergruppe ein eigener Wärmezähler angebracht werden. Es reicht nicht aus, dass die Werte eines einzelnen Zählers vom Gesamtwert abgezogen werden und dieser Restbetrag dann der anderen Nutzergruppe zugeordnet wird. Die Verteilung der vorerfassten Verbrauchseinheiten erfolgt nach § 6 Abs. 2 HeizKV.

3.2 Nutzungsbedingte Vorerfassung

Ebenso können nutzungsbedingte Umstände eine Vorerfassung erfordern. Unterschiedliche Nutzungen liegen bei einem gemischt genutzten Gebäude (Gewerbe und Wohnungen) vor. In diesem Zusammenhang hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden[1], bei dem sich in einem Gebäude ein Geschäftslokal und 4 Wohnungen befanden. Die für das Gebäude bezogene Fernwärme wurde mit einem Hauptzähler erfasst. Während der Verbrauch des Geschäftslokals durch einen Wärmezähler ermittelt wurde, waren die Wohnungen mit Heizkostenverteilern ausgestattet. Zur Erfassung des Verbrauchs in den Wohnungen war jedoch kein separater Wärmezähler installiert.

Dieser Verbrauch wurde errechnet, indem der des Gewerbes vom Gesamtverbrauch des Gebäudes abgezogen wurde. Der BGH entschied, dass die Differenzrechnung (oder Differenzmethode) keine zulässige Vorerfassung im Sinne des § 5 Abs. 7 HeizKV sei. Die Messungenauigkeiten könnten bei der Differenzberechnung zu einer erheblichen Abweichung vom tatsächlichen Verbrauch führen und sich zulasten der nicht vorerfassten Nutzergruppe auswirken. Nur wenn der Einbau eines weiteren Wärmezählers nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, könnte eine Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizKV anerkannt werden.

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