Auch bei Vorliegen beider Verstöße besteht das Recht zur Kürzung lediglich einmal in Höhe von 3 %.[1] Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der auf den Mieter entfallenden Heizkosten, nicht lediglich der Anteil an den CO2-Kosten.[2]

[1] BeckOGK CO2KostAufG-Börstinghaus, § 7 CO2KostAufG, Rn. 16.
[2] Pfeifer, MietRB 2023, 275, 281.

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