Für die Ausübung dieses Kürzungsrechts dürften die vorgenannten Grundsätze zu § 12 HeizKV zu übertragen sein, insbesondere ist das Kürzungsrecht vom Mieter gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.[1] Nachdem die Frist zum Ausschluss von Einwendungen nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB auch hier gilt, hat dies spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Heizkostenabrechnung zu erfolgen.[2]

[1] Lee, NZM 2023, 483, 487.
[2] BeckOGK CO2KostAufG-Börstinghaus, § 7 CO2KostAufG, Rn. 21.

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