Kommt es bei auslaufendem Heizöl zu Bodenverunreinigungen, stellt sich die Frage, ob auch der Heizölanlieferer sanierungsverantwortlich ist.

 
Praxis-Beispiel

Handlungs- und Zustandsstörer

Ein Heizöllieferant hatte einem Grundstückseigentümer Heizöl geliefert, das überirdisch in 2 Öltanks aus Glasfaserkunststoff gelagert wird. In der Nacht darauf fiel einer der beiden Heizöltanks um, weil mehrere Standfüße wegbrachen; rund 2.000 Liter Heizöl liefen aus. Der Kreisdirektor ist der Auffassung, dass neben dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer auch der Öllieferant sanierungsverantwortlich sei.

Nach Ansicht des OVG Koblenz[1] erstreckt sich jedoch die Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers über die Kontrolle des Befüllvorgangs hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks, die offen zutage liegen. Solche evidenten Mängel der Anlagensicherheit müssen von dem Ölanlieferer erkannt und zum Anlass genommen werden, das Befüllen zu unterlassen. Doch daran fehlte es in diesem konkreten Fall.

[1] OVG Koblenz, Urteil v. 26.11.2008, 8 A 10933/08, NVwZ-RR 2009 S. 280.

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