Heizkörperventile stehen im Gemeinschaftseigentum, da sie zur ordnungsmäßigen Funktion der Gesamtanlage erforderlich sind bzw. diese beeinflussen (BayObLG, Beschluss v. 11.8.1987, BReg 2 Z 32/87; OLG Hamburg, Beschluss v. 22.4.1999, 2 Wx 39/99).[1] Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Heizkörper in der Teilungserklärung oder einer nachfolgenden Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet wurden, weil die Heizkörper nicht für die Funktion der Gesamtanlage erforderlich sind. Dann stehen auch die Heizkörperventile im Sondereigentum (BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10).[2]

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