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Hessisches Naturschutzgesetz / § 61 Enteignung und Grundstückstausch, Entschädigung und Erschwernisausgleich

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(1) 1Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nur dann vor, wenn auf andere Weise die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes nicht erreicht werden können.

 

(2) 1Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unzumutbare Belastung darstellen. 2Dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.

 

(3) Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche oder die jagdliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten ist, soll auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden, soweit die Erschwernis der Nutzung nicht durch anderweitige Maßnahmen überwiegend ausgeglichen werden kann.

 

(4) 1Ein Antrag auf eine Ausgleichszahlung nach Abs. 3 oder auf eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der Behörde zu stellen, die die belastende Maßnahme angeordnet hat. 2Ist eine Ausgleichszahlung oder eine Entschädigung zu leisten, ...

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