Wer weder Schadensersatz- noch Entschädigungsansprüche geltend machen kann, wird sich spätestens dann an markige Politikersprüche (aus Wahlkampfzeiten) erinnern, wonach kein hochwassergeschädigter Bürger schlechter als vor der großen Flut gestellt sein soll. Sind solche Hilfeversprechen einklagbar? Sicher nicht. Aber es stellt sich in der Tat die Frage, ob der Staat verfassungsrechtlich zu Ausgleichsleistungen verpflichtet ist.

So hat das BVerfG im Hinblick auf das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip entschieden, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitzutragen hat, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis getroffen haben.[1] Im Einzelfall können hierauf gestützt Ansprüche auf Mindesthilfen bestehen.

[1] BVerfG, Urteil v. 3.12.1969, 1 BvR 624/56, BVerfGE 27 S. 253.

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