1 Leitsatz

War ein Rechtsanwalt in einer WEG-Sache tätig, so ist für die Klage gegen seinen Mandanten nach § 43 Nr. 5 WEG das WEG-Gericht zuständig.

2 Normenkette

WEG § 43 Nr. 5

3 Entscheidung

AG Idstein, Beschluss v. 7.8.2019, 3 C 165/19

4 Sachverhalt

Rechtsanwalt K vertritt Wohnungseigentümer B, der nicht in der Wohnungseigentumsanlage lebt, in einer WEG-Sache. Fraglich ist, ob diese Sache § 43 Nr. 5 WEG unterfällt.

5 Die Entscheidung

Das AG bejaht die Frage. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum bezögen, sei nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befinde. Dies sei auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend mache. Hierfür spreche schon der Wortlaut der Norm, da sich die Tätigkeit und somit der Honoraranspruch des Rechtsanwalts auf das Sondereigentum bezögen. Die Zuständigkeit des Gerichts für Wohnungseigentumssachen folge aber auch aus dem Zweck der Vorschrift. Denn beim Streit um den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts in einer WEG-Sache werde es häufig auf spezifische Rechtskenntnisse auf diesem Gebiet ankommen, die nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem Gericht für Wohnungseigentumssachen verhandelt werden sollen. Schließlich wäre nicht verständlich, wieso nach einhelliger Ansicht der Vergütungsanspruch des Handwerkers für Werkleistungen im Sondereigentum dem Gerichtsstand des § 43 Nr. 5 WEG unterfallen solle, nicht aber der Honoraranspruch des Rechtsanwalts für seine Dienstleistung für das Sondereigentum.

 

Hinweis

Nach § 43 Nr. 5 WEG ist das WEG-Gericht örtlich ausschließlich zuständig für Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen. § 43 Nr. 5 WEG bestimmt damit eine einheitliche örtliche Zuständigkeit am Ort der Belegenheit des Grundstücks gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und gegenwärtigen und früheren Wohnungseigentümern und vermeidet so vor allem dann Ungereimtheiten, wenn mehrere Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mehrere Wohnungseigentümer als (teilweise) Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen. Unterfällt der gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemachte Anspruch daher § 71 Abs. 1 GVG, der gegen einen oder mehrere daneben verklagte Wohnungseigentümer hingegen § 23 Abs. 1 GVG, kann das zuständige Gericht auf Antrag entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt werden. Sachliche Voraussetzung ist, dass sich die Klage eines Dritten auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum "bezieht". Damit ist gemeint, dass die Leistung des Dritten ihren Schwerpunkt im Gemeinschafts- oder Sondereigentum hatte oder für dieses bzw. die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erbracht wurde.

Unter § 43 Nr. 5 Var. 1 WEG (Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum) fallen vor allem Klagen wegen Forderungen aufgrund Herstellung, Reparatur oder Modernisierung von denjenigen Teilen der Wohnungseigentumsanlage, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter stehen.

Unter § 43 Nr. 5 Var. 2 WEG (Bezug auf die Verwaltung) fallen Klagen, die sich aus Verwaltungsaufgaben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, des Verwalters, des Beirats oder der Wohnungseigentümer für das gemeinschaftliche Eigentum ergeben. Hierher gehören etwa Klagen eines Dritten wegen Vernachlässigung der Verkehrspflichten, Klagen nach §§ 906ff. BGB oder die Klage eines Mieters von gemeinschaftlichem Eigentum. Ferner gehören hierhin Klagen wegen vertraglicher Ansprüche.

Unter § 43 Nr. 5 Var. 3 WEG fallen Klagen Dritter, die sich auf das Sondereigentum beziehen (Bezug auf ein Sondereigentum).

Nach h. M. unterfallen sämtliche Streitigkeiten mit Bezug auf das Sondereigentum § 43 Nr. 5 WEG. Hierher gehören deshalb z. B. das Sondereigentum betreffende Vergütungsansprüche des Sondereigentumsverwalters, Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts in einer WEG-Sache – wie im Fall – oder der Auflassungsanspruch aus einem Kaufvertrag mit einem Wohnungseigentümer, aber auch Werk- oder Dienstverträge mit einem Wohnungseigentümer in Bezug auf das Sondereigentum; ferner unterfallen Versorgerverträge § 43 Nr. 5 WEG.

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