(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet[1] [Bis 31.12.2020: kann] sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 [Bis 31.12.2020: richten] [2].

 

(2)[3] Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

 

1.

bei Gebäuden entsprechend § 33,

 

2.

bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

 

3.

bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

Bis 31.12.2020:

(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und

1.

bei Gebäuden entsprechend § 33,

2.

bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

3.

bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt werden.

Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. [Bis 31.12.2020: Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.] [4]

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[3] Abs. 2 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Aufgehoben durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.

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