(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet[1] [Bis 31.12.2020: kann] sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 [Bis 31.12.2020: richten] [2].
(2)[3] Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und
1. |
bei Gebäuden entsprechend § 33, |
2. |
bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42, |
3. |
bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46 |
ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.
Bis 31.12.2020:
(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und
1. |
bei Gebäuden entsprechend § 33, |
2. |
bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42, |
3. |
bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46 |
ermittelt werden.
Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. [Bis 31.12.2020: Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.] [4]
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