(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
1. |
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent, |
5. |
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent, |
6. |
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, |
7. |
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent, |
8. |
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und |
9. |
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent. |
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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