Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, d. h. ein gesetzlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine solche erhebliche Vertragsverletzung liegt nach ständiger Rechtsprechung auch vor, wenn der Mieter trotz Verurteilung (z. B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen, Einhaltung der Hausordnung) dem Urteilsspruch nicht nachkommt.

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