(1) Für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen zuständige Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

 

1.

die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen

 

a)

mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

 

b)

mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG,[1] [Bis 10.02.2023: oder]

 

c)

[2]mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist, oder

Bis 10.02.2023:

c)

mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist,

 

d)

[3]mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S.17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S.25) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll,

 

2.

die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände.

 

(2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.

 

(3) 1Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Immissionsschutzbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen oder Bedenken erhoben werden. 2Der Zustimmung bedarf es abweichend von Satz 1 nicht für folgende Anlagen: Anlagen nach Nummer 8.5.2, Nummer 8.11.2.2, Nummer 8.12.2 und Nummer 8.13 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).

 

(4) Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen.

 

(5) Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes errichtet oder betrieben werden, ist das Umweltministerium zuständige Behörde nach §§ 24 und 25 BImSchG.

 

(6) Zuständige Behörde für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplans nach § 52 Absatz 1 b und § 52 a BImSchG sowie für die Übermittlung der Informationen nach § 61 BImSchG ist das Umweltministerium.

[1] Geändert durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.
[2] Buchst. c) geändert durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.
[3] Buchst. d) eingefügt durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.

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