Das Statistische Bundesamt hat seit Januar 2003 die Veröffentlichung der verschiedenen Verbraucherindizes eingestellt, da sie sich nur geringfügig unterschieden. Seither kann nur noch der Verbraucherpreisindex (VPI) vereinbart werden. Die Veränderung der Indexpunktzahl muss in eine prozentuale Veränderung umgerechnet werden. Für die Umrechnung der Indexpunktzahl in den Prozentsatz der Änderung gilt folgende Formel:

 

((neuer Indexstand : alter Indexstand) x 100) – 100 = prozentuale Veränderung

Es ist zulässig, in der Klausel bestimmte Untergrenzen für die Veränderung zu vereinbaren, die erst überschritten werden müssen, bis eine Anpassung verlangt werden kann.

Basisjahr: Ob bei einer Indexklausel neben dem maßgeblichen Index noch angegeben werden muss, auf welches Basisjahr der Index berechnet wurde, hängt davon ab, ob die Mietanpassung nach einer prozentualen oder punktemäßigen Änderung des Indexes erfolgen soll.

Die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes ermittelt das Statistische Bundesamt in einem Punktewert bezogen auf ein bestimmtes Basisjahr. Die Indexzahlen werden monatlich amtlich veröffentlicht (www.destatis.de). Das Wägungsschema für den VPI wird alle 5 Jahre aktualisiert. Bereits publizierte Indexwerte früherer Basisjahre werden ab Januar des neuen Basisjahres neu berechnet. Bis zur Veröffentlichung der Werte des neuen Basisjahres werden die Werte des alten Jahres behelfsmäßig ermittelt und veröffentlicht. Diese Werte werden aber mit der Veröffentlichung der Werte des neuen Basisjahres unwirksam.[1]

Deshalb bedarf die Indexklausel keiner Angabe des Basisjahres, wenn die Mietanpassung an eine prozentuale Änderung des Verbraucherpreisindexes geknüpft wird. Nach dem BGH dürfen die Anforderungen an eine Indexklausel nicht überspannt werden. Das fehlende Basisjahr macht eine Indexklausel weder intransparent noch unwirksam. Durch Auslegung ergibt sich, dass es sich beim Basisjahr um das Jahr des Vertragsabschlusses handeln muss. Unschädlich ist ferner, wenn in der Klausel nicht genannt ist, ab wann die Jahresfrist beginnt, in der die Miete unverändert sein muss.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge